Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. November 2007
§ 114
§ 114 – Umfang des Versicherungsschutzes
(1) Die Mindestversicherungssumme beträgt bei einer Pflichtversicherung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, 250.000 Euro je Versicherungsfall und eine Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. (2) Der Versicherungsvertrag kann Inhalt und Umfang der Pflichtversicherung näher bestimmen, soweit dadurch die Erreichung des jeweiligen Zwecks der Pflichtversicherung nicht gefährdet wird und durch Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers kann dem Dritten nicht entgegengehalten und gegenüber einer mitversicherten Person nicht geltend gemacht werden.
Kurz erklärt
- Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Euro pro Versicherungsfall und eine Million Euro pro Versicherungsjahr.
- Abweichende Regelungen können durch Rechtsvorschriften festgelegt werden.
- Der Versicherungsvertrag kann Details zur Pflichtversicherung festlegen, solange der Zweck nicht gefährdet wird.
- Ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers ist gegenüber Dritten nicht gültig.
- Der Selbstbehalt kann auch nicht gegenüber mitversicherten Personen geltend gemacht werden.